Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 14. Dezember 1976
§ 18b

§ 18b – Zuständigkeit für Klagen nach § 32i Absatz 2 der Abgabenordnung

§ 32i Absatz 5 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung ist auf alle nach dem 20. Dezember 2022 anhängig gewordenen Klagen anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Der § 32i Absatz 5 Satz 2 der Abgabenordnung wurde am 21. Dezember 2022 geändert.
  • Diese Regelung betrifft Klagen, die nach dem 20. Dezember 2022 eingereicht wurden.
  • Alle neuen Klagen müssen die Bestimmungen dieses Paragraphen beachten.
  • Die Regelung gilt unabhängig von vorherigen Klagen.
  • Es handelt sich um eine verbindliche Vorschrift für zukünftige Verfahren.