Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. Dezember 1976
§ 18b
§ 18b – Zuständigkeit für Klagen nach § 32i Absatz 2 der Abgabenordnung
§ 32i Absatz 5 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 21. Dezember 2022 geltenden Fassung ist auf alle nach dem 20. Dezember 2022 anhängig gewordenen Klagen anzuwenden.
Kurz erklärt
- Der § 32i Absatz 5 Satz 2 der Abgabenordnung wurde am 21. Dezember 2022 geändert.
- Diese Regelung betrifft Klagen, die nach dem 20. Dezember 2022 eingereicht wurden.
- Alle neuen Klagen müssen die Bestimmungen dieses Paragraphen beachten.
- Die Regelung gilt unabhängig von vorherigen Klagen.
- Es handelt sich um eine verbindliche Vorschrift für zukünftige Verfahren.